Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage zweier Schülerinnen auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten stattgegeben. Einen entsprechenden Antrag hatte die beklagte Stadt zuvor mit der Begründung abgelehnt, Schülerfahrtkosten seien nur dann zu übernehmen, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei.

Dies sei immer dann der Fall, wenn er sich als besonders gefährlich erweise oder der kürzeste, nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der jeweils gewählten Schulform länger als 4 km sei. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule seien nur Schulen der jeweiligen Schulform mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei der Schulweg für die Klägerinnen ohne Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht unzumutbar. Denn das nächstgelegene Gymnasium mit der von den Klägerinnen gewählten ersten Fremdsprache liege in einer benachbarten Kleinstadt in weniger als 4 km Entfernung von deren Wohnung. Sie könnten daher für den Besuch der Privatschule in Koblenz keine Fahrtkosten von der Beklagten verlangen.

Dagegen haben die Klägerinnen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Bei der von der Beklagten benannten Schule (in der benachbarten Kleinstadt) handele es sich um ein Privatgymnasium, das nur Mädchen aufnehme. Dies stelle keine Alternative zu dem von ihnen gewählten Gymnasium in Koblenz dar. Außerdem besuche ihr Bruder ebenfalls die Schule in Koblenz und erhalte dafür von der Beklagten eine Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr. Darin liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.

Die Klage hatte Erfolg. Die Ablehnung der Übernahme der Fahrtkosten sei rechtswidrig, urteilten die Koblenzer Richter. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei allein der Vergleich der konkret von dem Schüler besuchten Privatschule mit den nächstgelegenen öffentlichen Schulen vorgesehen. Denn unter dem Begriff der „nächstgelegenen Schule“ seien nur jene Schulen zu verstehen, für die ein durch die Schulaufsicht durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Aufnahme bestehe. Die Beklagte habe die Privatschule im Nachbarort der Klägerinnen daher zu Unrecht in die Vergleichsbetrachtungen einbezogen. Denn bei dieser Schule gebe es für den Schüler und die Schulaufsicht keine Möglichkeit, die Beschulung dort durchzusetzen. Das Gesetz nehme den einzelnen Schüler als Anspruchsberechtigten in den Blick und wolle diesen mit den Schülern öffentlicher Schulen gleichstellen. In Anwendung dieses Maßstabs seien die staatlichen Gymnasien in Koblenz als die nächstgelegenen Schulen anzusehen. Da diese sämtlich weiter als 4 km vom Wohnort der Klägerinnen entfernt seien, stehe ihr ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme zu. Das Gesetz stelle insoweit alle Schulen innerhalb weiterer 5 km Wegstrecke einander gleich, so dass es keiner Entscheidung bedürfe, welches das nächstgelegene Gymnasium sei. Da auch die von den Klägerinnen gewählte Privatschule in Koblenz innerhalb des vorgenannten Bereiches liege, sei es als eines der nächstgelegenen Gymnasien von ihrem Wohnort aus anzusehen und die Fahrtkosten seien vollständig zu übernehmen. Demnach komme es auf die von den Klägerinnen angesprochenen Gesichtspunkte der Mono- oder Koedukation und der Ungleichbehandlung nicht mehr an.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 18. August 2016, Az. 4 K 51/16.KO und 4 K 52/16.KO

Quelle: Pressemitteilung Nr. 29/2016 des Verwaltungsgericht Koblenz vom 09.09.2016