Eine Schülerin, die aufgrund ihrer Anwesenheit bei einem Mobbingvorfall in eine parallele Klasse versetzt wurde, erhebt Beschwerde gegen die Ordnungsmaßnahme der Schulleitung.
Während einer Klassenfahrt ist es zu Drangsalierungen eines Mitschülers gekommen. Die Antragstellerin war dabei zwar keine aktive Täterin, soll aber im Raum gewesen sein. Ihr wird vorgeworfen, die Qual des Mitschülers nicht durch die Information eines Lehrers unterbunden zu haben. Die Antragstellerin, zugleich auch Klassensprecherin und Schülersprecherin, wurde daraufhin durch die Schulleiterin in eine parallele Klasse versetzt.

Die Beschwerde wird damit begründet, dass die Antragstellerin selbst ihre Anwesenheit bei dem konkreten Übergriff und ihre sonstige Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit dem Mobbing des geschädigten Schülers abstreitet. Sie rügt die lückenhafte Sachverhaltsaufklärung der Schulleiterin. Laut Zeugenaussagen der beiden Täter war die Antragstellerin beim Vorfall jedoch zugegen. Der geschädigte Schüler selbst schließt die Anwesenheit der Antragstellerin nicht gänzlich aus. Er wisse nicht, ob während des Vorfalls noch andere weitere Personen im Zimmer gewesen seien.

Laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalens ist die Ordnungsmaßnahme der Schulleiterin nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die Ordnungsmaßnahme der Schulleitung eine hinreichende Sachverhaltsermittlung zugrunde liege, sei nicht zu beanstanden. Die Überweisung der Antragstellerin in eine Parallelklasse sei darüber hinaus auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW. Dies gelte vor allem deshalb, weil die Ordnungsmaßnahme auch flankierend auf pädagogische Erwägungen gestützt sei, die an die offenbar fehlende Einsicht der Antragstellerin, auch insgesamt bezogen auf ihre Stellung im Klassenverband, anknüpfe. Das Ziel, durch die Überweisung in eine Parallelklasse eine geordnete Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule in der betroffenen Klasse wiederherzustellen, sei legitim. Unzumutbare Nachteile entständen für die Antragstellerin nicht.

 

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 19 B 1562/19 -, juris