Privatschulen in Sachsen erhalten laut Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft nach Ablauf einer Wartefrist staatliche Förderung. Ein Schulträger, der die Genehmigung für die Zusammenlegung einer Grund- und Mittelschule zu einer Ersatzschule bekommen hat, muss nach Entscheidung des OVG Bautzen vom 28.02.2017 keine erneute Wartezeit für die Finanzhilfe durchlaufen.

Kläger ist ein Schulträger aus Sachsen, der im Schuljahr 2007/2008 eine private Grundschule und 2011/2012 eine Mittelschule gründete. Ebenfalls im August 2011 wurde die Zusammenlegung beider Schulen zu einer Ersatzschule durch die Sächsische Bildungsagentur genehmigt. Abgelehnt hingegen wurde der Antrag auf Finanzhilfe der Schüler der Klassenstufe 5, mit der Begründung, dass die vierjährige Wartefrist für den Mittelschulteil noch nicht erfüllt sei.
Sowohl das VG Dresden als auch aktuell das OVG Bautzen haben allerdings entschieden, dass nach Zusammenlegung die Wartefrist nicht erneut zu durchlaufen ist und die Schule somit Anspruch auf Finanzhilfe ab 2011/2012 hat. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, wogegen innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen, 1.03.2017