Sozialrecht: SG Dortmund zur Rechtsstellung von Betreuungskräften und Sozialpädagogen
Sozialrecht: SG Dortmund zur Rechtsstellung von Betreuungskräften und Sozialpädagogen
Pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder sind keine selbständigen Honorarkräfte, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.