Sozialrecht: SG Dortmund zur Rechtsstellung von Betreuungskräften und Sozialpädagogen

Pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder sind keine selbständigen Honorarkräfte, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Sozial- und Heilpädagogin entschieden, die in einer Frühförderstelle in Unna im Rahmen eines Vertrages über freie Mitarbeit Fördereinheiten für behinderte Kinder durchführte.

Auf einen sog. Statusfeststellungsantrag entschied die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege.

Die hiergegen von dem Träger der Frühförderstelle erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund wertete es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die beigeladene Pädagogin ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzeption und organisatorischen Vorgaben der Einrichtung verrichtet habe. Die Beigeladene sei den behinderten Kindern und ihren Eltern wie eine Bedienstete der Frühförderstelle gegenüber aufgetreten. Wesentliche Arbeitsmittel und Räumlichkeiten seien gestellt worden. Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung könne damit nicht die Rede sein. Vielmehr sei die Beigeladene eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen.

Das Sozialgericht weist darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrages über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozialversicherungsrechts zu entziehen. Es komme nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2016, Az.: S 34 R 2052/12

 

Quelle: Pressemitteilung SG Dortmund

 

 

Die Aufspaltung der Tätigkeit einer Betreuungskraft an einer Ganztagsschule in eine geringfügige Beschäftigung und eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung ist unwirksam.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Schulbetreuungskraft aus Bochum entschieden, die seit 2002 jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge von einer Tochtergesellschaft der Arbeiterwohlfahrt (AWO) erhalten hatte. Im Jahre 2012 reduzierte der Arbeitgeber die Wochenstundenzahl von 18 auf 8 (Stundenlohn 9,50 Euro). Die AWO selbst schloss mit der Mitarbeiterin einen zweiten Vertrag über Sprachförderung und Leseübungen in derselben Schule gegen eine Aufwandsentschädigung von 154,- Euro monatlich. Beide Verträge wurden 2013 nicht verlängert.

Die Agentur für Arbeit Bochum lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, die Betreuungskraft sei zuletzt nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Die hiergegen von der Arbeitslosen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur, der Klägerin Arbeitslosengeld zu zahlen. Die Klägerin habe bis zuletzt versicherungspflichtig gearbeitet, so dass die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllt sei. Die Vergütungen aus beiden Verträgen hätten die Geringfügigkeitsgrenze von zuletzt 450,- Euro überstiegen.

Die Klägerin sei nicht teilweise nebenberuflich tätig gewesen. Es habe sich um eine einheitliche Beschäftigung mit unveränderten Arbeitsinhalten an einem Arbeitsort gehandelt. Da der AWO und ihrer Tochtergesellschaft die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit ihrer Mitarbeiterin bekannt gewesen seien müsse, trete die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auch nachträglich ein.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.05.2016, Az.: S 31 AL 966/13

Quelle: Pressemitteilung SG Dortmund