Die Kanzlei Schäfer & Berkels hat den Träger einer Ersatzschule erfolgreich bei der Klage der Deutschen Rentenversicherung hinsichtlich Ausgleichsansprüchen nach einem familienrechtlichen Versorgungsausgleich vertreten.

Ein Studienrat war bis zum September 1991 bei dem beklagten Ersatzschulträger als Planstelleninhaber beschäftigt und hatte somit eine beamtenrechtsgleiche Versorgungsanwartschaft erworben. 1994 wurde seine Ehe geschieden. Das Gericht entschied, dass die monatliche Ausgleichszahlung über rund 600 DM für die geschiedene Ehefrau durch die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen sei, die Bezüge für den ehemaligen Studienrat wurden weiterhin durch den Ersatzschulträger geleistet. Die an diesem Verfahren 1991 ebenfalls beteiligte Deutsche Rentenversicherung legte gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel ein, so dass sie bestandskräftig wurde. 2004 beantragte die Klägerin eine Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung mit der Begründung, dass diese falsch gewesen sei. Das Quasi-Splitting der der geschiedenen Ehefrau sei nicht begründet gewesen. Der Antrag wurde aber 2007 durch das Amtsgericht abgelehnt, so dass die Klägerin weiterhin Zahlungen an die geschiedene Ehefrau leistete. Erst 2017 hat das Amtsgericht den Beschluss von 1994 aufgrund des Antrags der Deutschen Rentenversicherung dahingehend abgeändert, dass künftige Rentenzahlungen des mittlerweile verstorbenen Studienrats durch den Ersatzschulträger zu zahlen sind, woraufhin die Klägerin ihre Rentenzahlungen an die geschiedene Ehefrau einstellte. Die Klägerin ist der Auffassung, der Ersatzschulträger habe durch die nicht geleisteten Zahlungen einen Vermögenszuwachs erfahren und fordert die Rückzahlung der zwischen 2012 und 2017 geleisteten Zahlungen von rund 70.000 Euro zuzüglich Zinsen.

Die Klage wurde abgewiesen, da keine zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche seitens der Deutschen Rentenversicherung bestehen. Nach § 812 BGB bestünden derartige Ansprüche dann, wenn „durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten“ der Begünstigte etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, was in vorliegendem Fall nicht zutrifft. Die finanzielle Abwicklung des Versorgungsausgleichs habe auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung von 1994 und folglich mit Rechtsgrund stattgefunden. An dem Verfahren waren sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch die geschiedene Ehefrau beteiligt. Folglich habe auch die amtsgerichtliche Entscheidung die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten verbindlich geregelt. Der Schulträger habe weder einen Vermögenszuwachs erfahren noch Aufwendungen erspart.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Inzwischen wurde Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 03.05.2018 erhoben.

Planstelleninhaber verfügen über eine beamtenrechtsgleiche Versorgungsanwartschaft. Grundsätzlich ist der Schulträger für die Zahlung der Rentenbezüge von Planstelleninhabern zuständig, ebenso für die Zahlungen an geschiedene Ehepartner.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unseren Workshop „Planstellen an Privatschulen in NRW“ am 19. September 2018 verweisen, in dem wir einen detaillierten Überblick der komplexen Rechtslage bieten und Tipps für die Praxis geben: https://schaefer-berkels.de/wp-content/uploads/Workshop-Planstelleninhaber.pdf

Quelle: Urteil Landgericht Bonn v. 03.05.2018, Az.: 4 O 143/17